Die Ausführungen der Vorinstanz erwiesen sich in weiten Teilen als allgemein und abstrakt. Wie in der Stellungnahme zum Haftantrag ausgeführt, leide der Beschwerdeführer an einer schweren myofibrillären Myopathie (MFM), welche eine sehr engmaschige medizinische Betreuung notwendig mache. In das Betreuungssetting seien seine Hausärztin, ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Kardiologie und innere Medizin sowie ein Psychiater involviert. Ein solches Zusammenwirken von Fachkräften könne nicht über Nacht aufgegleist werden. Es erscheine geradezu zynisch, wenn die Vorinstanz diesbezüglich einzig ausführe, dass der Kosovo auch über eine medizinische Infrastruktur verfüge.