4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht begnüge sich mit einem sehr schemenhaften Vorgehen, indem es ausführe, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen, aber kosovarischer Staatsbürger, welcher aktuell weder über Arbeit noch über ein Einkommen verfüge. Ein derartiges Vorgehen sei nicht rechtmässig, da die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im Einzelfall und individuell geprüft werden müsse. Die Ausführungen der Vorinstanz erwiesen sich in weiten Teilen als allgemein und abstrakt.