4. 4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht sah in der angefochtenen Verfügung (S. 5, E. 2.3) den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz aufgewachsen und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in S._____. Jedoch sei er kosovarischer Staatsbürger und gehe zur Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Angeblich laufe die Anmeldung eines IV-Verfahrens. Es möge zwar fraglich sein, ob er im Kosovo dieselbe medizinische Betreuung erhalten könnte wie in der Schweiz. Dies sei aber nicht ausgeschlossen, verfüge auch der Kosovo über eine medizinische Infrastruktur.