Der dringende Tatverdacht des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist nach wie vor unbestritten (Beschwerde S. 4). Da sich in den Akten keine Hinweise finden, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten, ist er weiterhin zu bejahen.