212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht hat den vom Beschwerdeführer anerkannten allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung (S. 4, E. 2.2) bejaht.