2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Strafprozessordnung festzulegen." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).