1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf Anordnung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte als Ersatzmassnahme zu verpflichten: - Sich jeweils Montags und Donnerstags persönlich bei einem Polizeiposten zu melden oder - sich nur in der Wohnung der Familie an der R-Strasse in S._____ aufzuhalten und eine elektronische Hand- oder Fussfessel zu tragen, mit der seine An- und/oder Abwesenheit jederzeit festgestellt werden kann.