2.3.3. Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Nachdem eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Laufenburg ausgeschlossen ist, ist die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirks- -5- gericht zu übertragen. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Laufenburg in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.4077) wird gutgeheissen.