Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September