2. 2.1. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlossen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Justizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur.