Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.325 (DI.2025.70; STA.2025.4077) Art. 382 Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 7. und 30. Juli 2025 erstattete Beat Ackle, Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Laufenburg bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg Strafanzeige gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verdachts der Ehrverletzung. 1.2. Am 3. November 2025 erliess die zwischenzeitlich zuständige Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 5. November 2025 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. In der Folge überwies die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl am 11. November 2025 dem Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. November 2025 (Postaufgabe) stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau das sinngemässe Gesuch um Bewilligung des Ausstands betreffend ihn sowie Gerichtspräsidentin Pa- mela Meister und um Überweisung der Angelegenheit an ein anderes Be- zirksgericht. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stimmte mit Stellungnahme vom 20. November 2025 dem Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Laufen- burg zu und gab an, die Überweisung der Angelegenheit an ein anderes Bezirksgericht ebenfalls zu unterstützen. 2.3. Der Beschuldigte liess sich zum Ausstandsgesuch nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- -3- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO zuständige Behörde. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich auf Art. 56 lit. a und f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs ge- mäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlos- sen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Jus- tizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtli- che direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betrof- fenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1 mit weite- ren Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 513). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemer- kungen zu Art. 56 - 60 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Ge- richt ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser An- spruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände -4- können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafver- fahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Straf- verfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 f. und 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3). 2.3. 2.3.1. Gerichtspräsident Beat Ackle hat sich als Strafkläger konstituiert (act. 7 und 12) und beteiligt sich damit als Partei am Strafverfahren gegen den Be- schuldigten. Entsprechend hat er ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ist da- mit erfüllt. 2.3.2. Zwischen Gerichtspräsident Beat Ackle und Gerichtspräsidentin Pamela Meister besteht eine enge berufsbedingte Beziehungsnähe. Die tägliche Zusammenarbeit am Bezirksgericht Laufenburg bringt zudem regelmäs- sige persönliche Kontakte mit sich. Bei objektiver Betrachtung ist von ei- nem offensichtlich bestehenden besonderen Näheverhältnis auszugehen, welches hinsichtlich Gerichtspräsidentin Pamela Meister im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, an welchem Gerichtspräsident Beat Ackle als Strafkläger beteiligt ist, den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- mag. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ist somit zu bejahen. 2.3.3. Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Nachdem eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Laufenburg ausgeschlossen ist, ist die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirks- -5- gericht zu übertragen. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Laufenburg in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.4077) wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch