Sollte die Verfahrensleitung einem solchen Gesuch nicht entsprechen, so stünde der Rechtsmittelweg offen. Eine davon losgelöste Prüfung im Rahmen eines durch ein Haftentlassungsgesuch initiierten Haftprüfungsverfahrens fällt jedoch ausser Betracht. 8. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.