Eine ambulante Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. E. 6.3). Wie bereits mit Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 6.4.2 dargetan, ist im Übrigen für die Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs während der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft die Verfahrensleitung, mithin im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts, zuständig (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 61 lit. c StPO). Sollte die Verfahrensleitung einem solchen Gesuch nicht entsprechen, so stünde der Rechtsmittelweg offen.