vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Vorzeitig angetreten werden können gemäss Gesetzeswortlaut "freiheitsentziehende Massnahmen", also die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Möglich ist auch der vorzeitige Antritt einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, sofern sie mit einem vorzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe kombiniert wird. Ohne Kombination mit einem vorzeitigen Strafvollzug liegt demgegenüber kein Fall von Art.