6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen vermögen. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift eine langjährige Freiheitsstrafe droht, erweist sich die bisherige Haft von rund 19 Monaten auch hinsichtlich ihrer Dauer noch als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) zu gewähren.