Vor diesem Hintergrund ist von einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall auszugehen. Daher liegt bei einer Dauer von rund 9 – 11 Monaten zwischen Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Somit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorverlegung der Hauptverhandlung keine Folge zu geben.