Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots könnte sich vorliegend einzig aus dem Umstand ergeben, dass zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Denn Überhaft ist angesichts der drohenden 10-jährigen Freiheitsstrafe nicht gegeben. Die vorliegende Strafsache betrifft insgesamt sechs Beschuldigte, wobei das Verfahren gegen einen Beschuldigten von der Jugendanwaltschaft geführt wird bzw. wurde. Es ergibt Sinn, dass das Bezirksgericht Rheinfelden versucht, die jeweiligen Verfahren – soweit möglich – gemeinsam zu verhandeln, hängen die jeweiligen Anklagesachverhalte schliesslich zusammen und wurden in Mittäterschaft begangen.