6.3.6. In einer Gesamtschau des hievor Dargelegten muss daher davon ausgegangen werden, dass Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind, die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen. Es verbleibt im Ergebnis eine nicht vertretbare Wiederholungsgefahr. 6.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Rheinfelden das Beschleunigungsgebot verletze und das Bezirksgericht Rheinfelden sei anzuweisen, die Hauptverhandlung auf spätestens Ende Februar 2026 vorzuverlegen.