Nachdem vorliegend ein Hausarrest ausser Betracht fällt, bedarf es auch keiner elektronischen Massnahmen zu dessen Überwachung. Eine solche vermöchte die Einhaltung eines angeordneten Hausarrests ohnehin nicht sicherzustellen, zumal ein Verstoss gegen die Auflage jeweils lediglich im Nachhinein festgestellt werden könnte. 6.3.5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine engmaschige Weiterverfolgung der Therapie bei seinem Psychologen F._____ und legte seinem Haftentlassungsgesuch ein Schreiben von F._____ bei, in welchem dieser die Möglichkeit einer Intensivierung der Behandlung bestätigt (Beilage 22 zum Haftentlassungsgesuch vom 31. Oktober 2025).