Eine Ausgrenzung kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die zu befürchtenden Delikte keinem konkreten Gebiet zuordnen lassen. Demgegenüber bewirkt eine sehr strikte Eingrenzung im Sinne eines Hausarrests zwar, dass eine erneute Begehung der zu befürchtenden Delikte erschwert wäre. Ebenso hat der Hausarrest ähnlich wie Haft zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sehr beschränkten Bewegungsfreiheit nicht in neue Gruppen geraten würde, in welchen eine Gruppendynamik analog jener seiner bisherigen Gruppe entstehen könnte.