Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO kann der beschuldigten Person im Sinne einer Ersatzmassnahme die Auflage erteilt werden, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten. Eingrenzung bedeutet, dass der beschuldigten Person für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Lebensraum zugewiesen wird. Hausarrest ist dabei die intensivste Form der Eingrenzung. Die Ausgrenzung besteht demgegenüber in einem Verbot, ein bestimmt umgrenztes Gebiet zu betreten und sich darauf aufzuhalten (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 237 StPO).