Ein solches Kontaktverbot liesse sich indessen nicht konsequent überwachen, da – anders als bei Kontaktverboten zu potentiellen Opfern – die betroffenen Personen keinen Anlass hätten, einen allfälligen Verstoss zu melden. Ebenso wäre es nicht geeignet, eine allfällige Gruppendynamik in anderen, neuen prokriminellen Gruppengefügen zu unterbinden. Ein Kontaktverbot ist daher nicht geeignet, die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen. 6.3.4. Der Beschwerdeführer führt weiter den Hausarrest ins Feld.