Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen. - 15 - 6.3.3. Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____. Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO kann der beschuldigten Person im Sinne einer Ersatzmassnahme das Verbot auferlegt werden, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.