6.3.2. Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) genannt werden. Gemäss Art.