6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde eventualiter einen Katalog an Ersatzmassnahmen (ambulante Massnahme, Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten, Therapie bei MSc Psych. F._____, Unterbringung in einem Wohnheim, Tagesbeschäftigung bei der Stiftung G._____). Zudem führt er in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe nicht einmal geprüft, weshalb zum Beispiel die geltend gemachten technischen Massnahmen wie Electronic Monitoring keine Wirksamkeit hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit nicht verhindert werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut delinquiere. Eine solche Massnahme könne ebenfalls mit einem Hausarrest verbunden werden (Beschwerde, S. 8).