- 14 - 5.2.6. Nach dem Dargelegten ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nach wie vor zu bejahen. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben wäre, kann offenbleiben. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Sicherheitshaft.