Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers befasst. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Begründung teilweise auf vorangehende Haftentscheide wie den Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 13. Oktober 2025 verweist, zumal das vorliegende Haftprüfungsverfahren durch ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ausgelöst wurde und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, was sich diesbezüglich seit dem erst zwei Wochen zuvor ergangenen Entscheid vom 13. Oktober 2025 – abgesehen von der Bekanntgabe von möglichen Verhandlungsterminen – verändert haben soll (vgl. zum Ganzen Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 E. 2.2).