Vielmehr ist gestützt auf das in dieser Hinsicht nach wie vor aktuelle Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleiten, in ein prokriminelles Gruppengefüge geraten, nach Geltung und Spannung streben und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten begehen könnte (Gutachten, S. 62). Eine allfällige Neubegutachtung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zumindest implizit für angezeigt erachtet, würde vor diesem Hintergrund keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.