Angesichts des Gesamtverlaufs sei aktuell ohne extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention gesamthaft eine ungünstige Prognose zu stellen. Ohne geeignete Rahmenbedingungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Haftentlassung schleichend – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleite, in ein prokriminelles Gruppengefüge gerate, nach Geltung und Spannung strebe und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten im Sinne der vorgenannten Deliktkategorien begehe. Für eine Gefahr der Deliktzunahme zu schweren Gewalt- oder - 13 -