Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 (fortan: Gutachten) besteht beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für künftige Straftaten, die denen der Anlassdelikte ähnlich sind (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte; Gutachten, S. 68 f.). Es müsse konstatiert werden, dass die Schutzfaktoren beim Beschwerdeführer (Entwicklungs-/Nachreifungspotential; fehlende Drogen-/Alkoholproblematik; stabiles, supportives und prosoziales familiäres Umfeld; gute berufliche Leistungsfähigkeit; mögliche Beeinflussbarkeit durch Strafe;