16) in Brand gesetzt. Solche Brandstiftungen können naturgemäss neben einem Sachschaden eine Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus abschätzbaren Umfang verursachen, wobei auch hier Leib und Leben – bspw. bei einem dadurch ausgelösten Einsatz der Feuerwehr – gefährdet sein kann. Demnach drohen schwere Vergehen und Verbrechen, durch welche die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet ist. 5.2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, eine Tatwiederholung sei nicht (mehr) ernsthaft zu befürchten bzw. es sei diesbezüglich ein neues Gutachten einzuholen. Damit bestreitet er das Vorliegen einer negativen Rückfallprognose.