gelegten Brände würden "normalerweise" nicht mit Brandstiftung assoziiert. Gemäss Anklageschrift hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht nur Mülleimer und dergleichen angezündet, sondern u.a. auch in einer dreistöckigen Abbruchliegenschaft einen Elektrokasten, welcher sich im Liftserviceraum im Untergeschoss der Liegenschaft befunden habe (Anklageziff. 15), sowie in einer zehnstöckigen, sich im Umbau befindlichen Liegenschaft ebenfalls im Untergeschoss ein Materialdepot mit Kartonschachteln und Elektromaterialien (Anklageziff. 16) in Brand gesetzt.