25) nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden führen, sondern potentiell eine grosse Zahl von Zugpassagieren gefährden. Unbehelflich ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein solcher Vorwurf sei absurd, da die Lokomotive ohne irgendwelche Probleme über den Hemmschuh gefahren sei, wäre es doch ebenso möglich gewesen, dass der Hemmschuh vom Zug mitgeschleift worden wäre und sich in einem Weichenherzstück verklemmt hätte, was zu einer Achsentgleisung hätte führen können (Anklageziff. 25). Weiter zu nennen sind auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen DDoS-Attacke auf den Kanton Basel-Land- schaft (Anklageziff.