9, 10, 11 und 12). Die konkreten Folgen einer solchen Sabotage sind nicht abschätzbar und es kann dadurch – insbesondere wenn auch die Notrufkommunikation einer gesamten Stadt als Ganzes oder einzelner Haushalte tangiert ist – mittelbar auch eine Gefahr für Leib und Leben entstehen (vgl. Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 5.4.3). Ebenso kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Entwenden zweier Hemmschuhe und das anschliessende Deponieren der Hemmschuhe auf den Zuggeleisen (Anklageziff. 25) nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden führen, sondern potentiell eine grosse Zahl von Zugpassagieren gefährden.