Denn sie zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Darunter zählt u.a. die wiederholte Beschädigung bzw. das Durchtrennen von Datenkabeln (Glasfa- ser- und Kupferkabel), wobei ganze Ortsteile vom Internet abgetrennt bzw. dadurch das Kommunikationsnetz der Stadt Rheinfelden (mehrfach) stillgelegt wurde (Anklageziff. 9, 10, 11 und 12).