Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handelt es sich teilweise um besonders schwere Vermögensdelikte im Sinne der hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn sie zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften.