Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt. Dass es sich bei den Vortaten "lediglich" um Vermögensdelikte handle und dass diese nicht identisch mit den verfahrensgegenständlichen Delikten seien, ist entgegen dem Beschwerdeführer unerheblich, richten sich schliesslich sowohl die Vortaten als auch die verfahrensgegenständlichen Delikte u.a. gegen das Vermögen und damit gegen dasselbe Rechtsgut. 5.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter zumindest sinngemäss geltend, es würden keine schweren Vergehen oder Verbrechen drohen, welche die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden würden. - 11 -