Diese Tatbestände schützen unmittelbar oder mittelbar (auch) das Vermögen. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt.