Der Beschwerdeführer wird vorliegend u.a. der Verbrechen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung und der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie der Vergehen der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Datenbeschädigung dringend verdächtigt. Diese Tatbestände schützen unmittelbar oder mittelbar (auch) das Vermögen.