O., N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 5.2.2. Der Beschwerdeführer stellt erneut das Vortatenerfordernis in Abrede.