4. Ist gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben worden, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts, womit dieser angesichts der am 14. Juli 2025 erfolgten Anklageerhebung als gegeben erachtet werden kann.