bestehe, der Beschwerdeführer würde in naher Zukunft eine schwere Straftat begehen. Wenn man sich heute noch auf eine Begutachtung stütze, die mittlerweile ein Jahr her sei, dränge sich der Hinweis auf, es habe eine erneute Begutachtung stattzufinden, da es sich bei den Haftgründen schliesslich um eine Momentaufnahme handle. Ein Antrag auf vorzeigten Strafvollzug sei unter Einbeziehung des Psychiaters eingehend besprochen worden. Die persönliche Entscheidung des Beschwerdeführers dürfe ihm diesbezüglich nicht negativ ausgelegt werden, könne ein Massnahmenangebot schliesslich auch in Sicherheitshaft aufgegleist werden.