In Bezug auf die Wiederholungsgefahr werde das Vortatenerfordernis bestritten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten würden entweder nicht mehr weiterverfolgt oder seien nicht identisch mit den damals begangenen Taten. In Bezug auf Kinderpornografie sei anzumerken, dass gemäss Gutachten in diesem Zusammenhang keine grosse Rückfallgefahr bestehe. Bei den "Cyber-Delikten" handle es sich lediglich um Vermögensdelikte. Bei den Brandstiftungen seien nie eigentliche Brände entstanden, welche mit dem Wort Brandstiftung normalerweise assoziiert würden.