Der Beschwerdeführer müsse die ambulante Massnahme antreten können, nötigenfalls auch während der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft). Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen die Grundrechte umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht gerecht.