Die Haft gefährde die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers massiv und verschlechtere die langfristige Legalprognose. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 5 EMRK Anspruch auf die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung. Sollte der Beschwerdeführer nicht entlassen werden, sei die Sicherheitshaft in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen, damit er die dringend notwendige Massnahme beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer müsse die ambulante Massnahme antreten können, nötigenfalls auch während der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft).