Da die Vorinstanz lediglich auf die Verfügung vom 13. Oktober 2025 verweise und sich auch diese Verfügung nicht inhaltlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers äussere, werde das rechtliche Gehör verletzt und es liege eine Rechtsverweigerung im weiteren Sinn vor. Betreffend Ersatzmassnahmen werde nicht einmal geprüft, weshalb bspw. die geltend gemachten technischen Massnahmen wie Electronic Monitoring keine Wirksamkeit hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit nicht verhindert werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut delinquiere. Die Haft gefährde die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers massiv und verschlechtere die langfristige Legalprognose.