Inwiefern die Vorinstanz davon ausgehe, die Haftgründe würden nach wie vor bestehen, werde nicht ausgeführt. Es werde pauschal darauf hingewiesen, die Haftgründe würden noch bestehen. Die Verteidigung habe im Haftentlassungsgesuch ausführlich dargelegt, inwiefern aufgrund der mittlerweile andauernden Haft eine Neubeurteilung angezeigt wäre. Da die Vorinstanz lediglich auf die Verfügung vom 13. Oktober 2025 verweise und sich auch diese Verfügung nicht inhaltlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers äussere, werde das rechtliche Gehör verletzt und es liege eine Rechtsverweigerung im weiteren Sinn vor.