An diesen Ausführungen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen beschwerdeweise geltend, die Verfügung vom 13. Oktober 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft sei deswegen nicht angefochten worden, da man zu diesem Zeitpunkt noch der Ansicht gewesen sei, eine weitere Verzögerung des -7-