Eine gewisse Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls vorhanden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe jedoch nicht hervor, was nun die Anordnung einer erneuten Begutachtung rechtfertige. Der Zeitablauf allein sei diesbezüglich kein schlüssiges Argument. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die nicht auszuschliessende mehrjährige Haftstrafe ein vorzeitiger Eintritt in den Strafvollzug angezeigt sei. Betreffend die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot könne auf die Erwägung 4.2 der Haftverfügung vom 13. Oktober 2025 verwiesen werden. An diesen Ausführungen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert.