Diesbezüglich bedürfe es keiner weiteren Ausführungen. Betreffend die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr könne ebenfalls auf die Erwägung 4.4 der Haftverfügung vom 2. Mai 2025 verwiesen werden. Betreffend eine neue Begutachtung in Zusammenhang mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr beschränke sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf pauschale Aussagen wie bspw., dass er noch sehr jung sei und die Haft Spuren hinterlasse. Dass eine Inhaftierung Auswirkungen auf den Zustand einer beschuldigten Person haben könne, sei anzunehmen. Eine gewisse Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls vorhanden.